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Reform der Kontopfändung - mehr Pfändungsschutz für Schuldner
Zum 1. Juli 2010 wird die in der ZPO geregelte Kontopfändung reformiert. Insbesondere Selbstständige profitieren dann zum ersten Mal von einem Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Nach der bisher geltenden Rechtslage führt die erfolgreiche Kontopfändung de facto zu einer Kontosperrung, bei welcher der Schuldner nicht mehr über sein Guthaben verfügen kann. Hat der Schuldner gültige Gründe für die Gewährung von Pfändungsschutz kann er vor dem Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Der pfändungsfreie Betrag (zur Zeit 985,15 EUR pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung) wird dann vom Gericht freigegeben. Nach der Gesetzeslage ab dem 1.7.2010 entfällt die Erforderlichkeit für diesen Antrag, da die kontoführende Bank automatisch den Pfändungsfreibetrag von sich aus berücksichtigen muss. In besonderen Fällen kann bei Gericht nach wie vor ein höhere Pfändungsschutz beantragt werden.
Bei dem neuen Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt es sich allerdings nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Es besteht also kein Anspruch des Schuldners auf die Einrichtung eines neuen Girokontos als P-Konto. Er kann lediglich sein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Es besteht daher auch kein Grund, auf die mancherorts anzutreffenden Angebote für die Vermittlung eines P-Kontos gegen Entrichtung einer Gebühr einzugehen.
Wer auf Grund seiner schlechten Bonität bisher kein Girokonto erhalten hat, sollte sich gegenüber den Banken auf die Richtlinie "Girokonto für jedermann" berufen. Es handelt sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft auf Grund derer jedem Kunden, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge, zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen ist, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist.
Wer bei seiner Bank die Umwandlung beantragt, sollte der Bank zugleich geeignete Unterlagen zum Nachweis seines pfändungsfreien Einkommens mitbringen. Dazu geeignet sind beispielsweise die Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheinigungen der Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträger, aus denen sich zum Beispiel Unterhaltspflichten ergeben etc.
Eine natürliche Personen darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Die kontoführende Bank meldet die Umwandlung in ein P-Konto an die Schufa.
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